Rechtsprechung
   VG Meiningen, 21.03.2006 - 2 K 868/02.Me   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,33924
VG Meiningen, 21.03.2006 - 2 K 868/02.Me (https://dejure.org/2006,33924)
VG Meiningen, Entscheidung vom 21.03.2006 - 2 K 868/02.Me (https://dejure.org/2006,33924)
VG Meiningen, Entscheidung vom 21. März 2006 - 2 K 868/02.Me (https://dejure.org/2006,33924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,33924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VerfThür Art 93 Abs 1 Satz 2; ThürKO § 3 Abs 2; ThürFAG § 23 Abs 1; ThürLErzGG § 8 Abs 2
    Kommunalrecht; Zum Anspruch einer Kommune auf finanziellen Ausgleich bei der Übertragung staatlicher Aufgaben; Personal; Kosten; Erstattung; Kommune; Ausgleich; Finanzhoheit; Pauschale; Übertragung; Aufgabe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03

    Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG)

    Auszug aus VG Meiningen, 21.03.2006 - 2 K 868/02
    Nach der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 21.06.2005, VerfGH 28/03, Juris) ordnet Art. 93 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf seinem Schutzzweck nach grundsätzlich einen vollen Kostenausgleich an, enthält also nicht nur ein relatives, sondern ein striktes Konnexitätsprinzip.
  • VG Weimar, 07.11.2018 - 3 K 151/17

    Kommunaler Finanzausgleich 2016/2017 bei kreisangehörigen Gemeinden mit

    vom 21.03.2006, 2 K 868/02.Me).

    Der Klägerin steht, entgegen ihrer Ansicht, auch kein Anspruch auf eine weitere Erstattung von Mehraufwendungen aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür zu, da diese Bestimmung keine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen darstellt (VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.; VG Weimar, Urteil vom 28.05.2015, 5 K 981/13 We).

    Aus dieser Bestimmung kann nicht geklagt werden, sie ist lediglich verfassungsrechtlicher Maßstab für die Auslegung einfachgesetzlicher Regelungen im landesrechtlichen Finanzausgleich (VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, a.a.O.).

  • VG Weimar, 21.04.2021 - 3 K 1494/18

    Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei der Übertragung staatlicher Aufgaben -

    Eine Anspruchsgrundlage für Einzelleistungen - wie sie hier von der Klägerin geltend gemacht werden - ist der Vorschrift nicht zu entnehmen (hierzu umfassend VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 24; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).

    In diesem Sinne kann auch der Bestimmung in § 3 Abs. 2 ThürKO, die Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf auf einfachgesetzlicher Ebene entspricht, keine Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entnommen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 7. November 2018, Az.: 3 K 151/17 We, Rn. 23; VG Meiningen, Urteil vom 21. März 2006, Az.: 2 K 868/02, Rn. 23 - jeweils zitiert nach juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht